AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 2018/06

§ 01 Allgemeines und Geltungsbereich

01 Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (AN) [HOEFTMANN-WERBUNG (HW)] erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten mit der Auftragserteilung und/oder Annahme der Leistung/Lieferung durch den Auftraggeber (AG) als anerkannt.

02 Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich mitgeteilt oder bestätigt werden – auch bei Gegen­be­stä­ti­gungen des AG mit anders lautenden Bedingungen. Durch Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

§ 02 Angebot und Vertragsschluss

01 Verbindlich sind nur schriftliche Angebote. Einzelne Preis­positionen, Stundensätze etc. enthalten keine Mehr­wert­steu­er. Diese wird als Summe und als Bestandteil des Rechnungs­be­trag­es ausgewiesen.

02 Zusätzliche, über den erteilten Auftrag hinausgehende, vom AG veranlasste/verursachte Leistungen, Lieferungen etc., z.B. Kor­rek­tur­en nach erteilter Freigabe, daraus resultierende Produktions­unter­brech­ungen sowie Wiederholungen von Probedrucken wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage werden vom AN – auch bei Festpreisvereinbarungen – entsprechend des tat­säch­lich­en Mehraufwandes bzw. der Mehrkosten nach­be­rech­net. Gleiches gilt für maßgebliche, dem AN zum Zeitpunkt der Angebots­er­stel­lung unbekannte Arbeitserschwernisse, not­wendiger­wei­se ge­schätz­te Kalkulationsangaben sowie Terminüberschreitungen für die Prüfung und Freigabe von Andrucken, Fertigungsmustern, Entwürfen und anderen Genehmigungsvorlagen durch den AG.

03 Der AN ist berechtigt, Verpflichtungen gegenüber dem AG durch Dritte/Erfüllungsgehilfen (EGH) erfüllen zu lassen. Die Preise des AN gelten ab dessen Geschäftssitz bzw. ab Sitz des EGH – wenn nicht explizit ausgewiesen, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und ggf. Versicherung.

§ 03 Zahlung und Zahlungsverzug

01 Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Bruttopreis inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen gewährt der AN 2% Skonto auf Ei­gen­lei­stung­en wie grafische Gestaltung, Recherche/Organisation, Be­ra­tung/Kon­takt. Die Skontobedingungen für Fremdleistungen des EGH variieren auftragsabhängig. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sind grundsätzlich nicht skontoabzugsfähig.

02 Bei ausgewiesenen Fremd­lei­stungs­an­tei­len über 1.000,00 € netto kann der AN mit dem AG vereinbaren, dass dieser die betreffenden Drittrechnungen unmittelbar vom Aussteller (EGH) erhält und auch direkt diesem gegenüber begleicht. Dabei kann es auf Wunsch des Rechnungsausstellers (EGH) erforderlich werden, dass der AG diesem zuvor die Kostenübernahme schriftlich be­stä­tigt oder ihm den, von HW vorformuliert bereitgestellten Auftrag direkt erteilt. Die Zahlungsbedingungen des Rech­nungs­aus­stel­lers (EGH) werden in diesem Fall dem AG zusammen mit der jeweiligen Kalkulation des AN vorab bekannt gegeben.

03 Im Neukundengeschäft werden keine Skontonachlässe gewährt und mit der Entwurfsbestätigung/Druckfreigabe durch den AG die Bruttokosten für erbrachte Organisations-, Gestaltungs- und sonstige Kreativleistungen als Anzahlung fällig. Bei Fremd­lei­stungs­an­teilen – z. B. Druckerei-, Versand-, Montagekosten und Fotografenhonoraren – kommt eine 25%ige Vorauszahlung dieser Kosten hinzu. Überschreiten die Fremdleistungsanteile 500,00 € brutto, erhöht sich die Vorauszahlung auf 50 %. Der AG erhält vom AN unverzüglich eine Teilrechnung, um ihm eine zeitnahe Überweisung zu ermöglichen und seitens HW die zügige Auftragsfortsetzung gewährleisten zu können. Unmittelbar nach Erhalt der An- bzw. Vorauszahlung erfolgt die Weiterbeauftragung der Kooperationspartner von HW. Der verbleibende Restbetrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung bzw. Lieferung der bestellten Ware auf Basis einer zweiten Teilrechnung (Abschlussrechnung) fällig. Die Zahlungsbedingungen für Neukunden können nach Ermessen des AN bis auf den dritten Auftrag ausgedehnt werden.

04 Bei Groß- oder Spezialaufträgen mit hohen Fremd­leistungs­an­teilen und Bestellmengen an Papier, Kartonagen, Folien etc., Einsatz besonders hochwertiger Materialen oder bei anderen speziellen Vorleistungen kann der AN hierfür vom AG anteilige oder komplette Vorauszahlung verlangen.

05 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugs­schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags­schluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, so steht dem AN ein Vorbehaltsrecht gemäß § 04, Absatz 04 dieser AGB zu. Diese Rechte stehen dem AN auch zu, wenn der AG trotz verzugs­be­gründeter Mahnung keine Zahlung leistet. Das gerichtliche Mahnverfahren kann ohne weitere Vorankündigung zu Lasten des AG eingeleitet werden, wenn die dritte Mahnung erfolglos bleibt.

§ 04 Lieferung, Vorbehaltsrecht und Kurierdienstleistungen

01 Der AN ist berechtigt, geleistete Arbeiten, Auftragserzeugnisse, Datenträger, Bildmaterial, Arbeitsunterlagen etc. mit der gebotenen Sorgfalt und auf Kosten des AG an dessen Wohn- bzw. Ge­schäfts­sitz zu versenden oder vom EGH versenden zu lassen. Dabei geht die Gefahr in allen Fällen, also auch bei Verlust, Veränderung oder Verschlechterung der Gegenstände inkl. Verpackung, mit Über­gabe an das Transportunternehmen auf den AG über. Sofern der AN selber liefert, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit, und zwar maximal bis zur Höhe des Rechnungsbetrages aus­schließ­lich eventueller Folgeschäden. Trans­port­ver­sich­er­ungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG abgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Nicht­lie­fe­rung sind in Fällen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auch bei eben solchem Verschulden des EGH aus­ge­schlos­sen. Davon unabhängig gelten die Speditionsbedingungen des jeweiligen Transport-, Kurierdienst- bzw. Ver­sich­er­ungs­un­ter­nehm­ens.

02 Gerät der AN oder dessen EGH mit seinen Leistungen oder Lieferungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann vom AN selbst nur bis zur Höhe der Eigenleistung verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Übersteigen die Ansprüche den Wert der Eigenleistung bzw. hat der EGH den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, tritt der AN seine berechtigten Forderungen hiermit an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung hiermit an und setzt seine Forderungen direkt gegenüber dem EGH durch. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem AN fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

03 Bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG verbleiben die gelieferten Waren aller Art, Drucksachen, Werbemittel, Texte, Entwürfe etc. im Eigentum des AN/EGH (Vorbehaltsware/-leistungen). Zur Weiterveräußerung ist der AG nur im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware/-leistungen, so trifft den AG die Verpflichtung, den Dritten sogleich auf das Eigentum des AN/EGH hinzuweisen und den AN darüber unverzüglich zu unterrichten. Hierdurch entstandene Kosten oder Ansprüche trägt der AG.

04 Dem AN steht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurück­be­haltungs­recht sowohl an noch nicht ausgelieferter Ware, als auch an vom AG bereitgestellten Manuskripten, Roh­ma­te­ri­alien, Klischees und sonstigen Gegenständen zu. Der AN darf entsprechend seiner Forderungsrechte die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

§ 05 Beanstandungen und Haftung

01 Zur Korrektur überlassene Vor- und Zwischenzeugnisse der Auftragsware, z.B. Daten, Entwürfe, Manuskripte, Filme oder Proofs, sind vom AG in jedem Fall zu prüfen. Fehler müssen im vereinbarten Zeitraum, spätestens jedoch am 4. Arbeitstag nach Erhalt der zu prüfenden Unterlagen oder Materialien, schriftlich gerügt werden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Druckfreigabe) bzw. sonstiger Bestätigung, Genehmigung oder Freigabe auf den AG über, soweit die Fehler nicht erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Mängelrügen, die im Widerspruch zur erteilten Druckfreigabe bzw. sonstigen Freigabe stehen, können nicht erhoben werden. Bei Mängeln an den bezeichneten Erzeugnissen wird keine Haftung für eventuelle Folgeschäden übernommen. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe der Eigenleistungen. Der AN haftet nicht für Schäden durch missverständliche, fehlerhafte Manuskripte, Korrekturen und mangelnde Ab­stim­mungs-/­In­for­ma­tions­be­reitschaft des AG.

02 Der AG hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware bei Wareneingang auf Vollständigkeit und Qualität zu prüfen. Beanstandungen sind spätestens innerhalb der folgenden drei Arbeitstage beim AN anzuzeigen. Transportschäden oder Unvollständigkeit der Ware müssen im Beisein des Lieferpersonals festgestellt werden und sind von diesem unterschriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Sach­män­gel­rü­gen sind nur möglich, wenn über 5% des Auftragserzeugnisses den Fehler aufweisen.

03 Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Nachlieferung verpflichtet. Dabei haftet er selbst nur bis zur Höhe der kalkulierten Eigenleistungen, es sei denn, er hat den Mangel bzw. Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ü­ber­stei­gen die Ansprüche den Wert der Eigenleistungen bzw. fällt dem EGH vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung zur Last, tritt der AN seine berechtigten Forderungen aus der Mängel- oder Schadensreklamation hiermit an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung hiermit an und setzt seine Forderungen direkt gegenüber dem EGH durch. Das Gleiche gilt im Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem AN fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

04 Der AN haftet nicht für Auftrags- und Folgeschäden aller Art, die durch Handlungen/Unterlassungen des AG entstanden sind. Betriebsstörungen und andere, vom AN und dessen EGH nicht beeinflussbare Hindernisse in deren Betrieb, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, unterbrochene Rohstoff – oder Materialauslieferung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt und sich daraus ergebende Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Auftragsabwicklung berechtigen nicht zur Regressforderung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

05 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Selbes gilt für den Vergleich von Andrucken und Auf­la­gen­druck. Material-, rohstoff-, verarbeitungstechnisch oder technologisch bedingte Farbdifferenzen und andere Toleranzen – auch im Webdesign – berechtigen den AG nicht zum Re­gress­an­spruch.

06 Für Mehr-/Minderlieferungen von Druckereien und anderen Fertigungsbetrieben gelten die Bedingungen des jeweiligen EGH. Üblich sind Mehr-/Minderlieferungen von 5% bis 10%, die nicht beanstandet werden können. Berechnet wird nach gelieferter Menge.

07 Die reibungslose Verarbeitung von Daten des AG ist nur möglich, wenn die von ihm bereitgestellten Daten/~träger unbeschädigt und eindeutig gekennzeichnet sind. Die Daten müssen fehlerfrei sein und zur Software des AN passen. Alle auf dem Datenträger befindlichen Daten, ebenso Vorlagen und Manuskripte, sollten als Sicherheitskopien übermittelt werden, da der AN für Beschädigungen oder Verlust keine Haftung übernimmt, es sei denn, ihm fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung beschränkt sich auf den reinen Materialwert der Datenträger, Vorlagen, Manuskripte etc., ausschließlich möglicher Folgeschäden.

08 Für nachweislich beim AN verursachte Schäden durch vi­ren­ver­un­reinigte oder beschädigte Daten/~träger des AG, haftet Letzterer gegenüber dem AN – und umgekehrt.

§ 06 Verwahrung, Eigentum und Urheberrecht

01 Vom AN oder EGH zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzte Betriebsgegenstände wie Vorlagen, Filme, Klischees, Druckplatten, Stanzformen, Prägestempel sowie Rohstoffe und andere, der Wiederverwendung dienende Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse bleiben trotz Berechnung Eigentum des AN bzw. EGH und kommen nicht zur Auslieferung. Sie werden zwingend nur nach vorheriger Vereinbarung – unter Umständen kostenpflichtig – über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Soweit vorstehend bezeichnete Gegenstände vom AG rückgabepflichtig zur Verfügung gestellt sind, werden sie bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der AN generell nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Materialwertes ohne Folgekosten. Die eventuelle Versicherung vorstehend bezeichneter Gegenstände liegt im Ermessen und in der Verantwortung des AG.

02 Der AG darf Leistungen des AN und seines EGH nur für den Zweck in Anspruch nehmen, für den sie erworben wurden. Nutzt der er die vom AN erstellten Arbeitsergebnisse oder Auf­trags­er­zeug­nis­se über den vereinbarten Umfang oder die vereinbarte Art hinaus, so ist er dem AN zur Auskunft verpflichtet. Der AN kann Schadenersatz und die übliche Vergütung für die über die Vereinbarung hinausgehende Nutzung verlangen.

03 Sämtliche, nicht ausdrücklich auf den AG übertragenen Nutzungsrechte verbleiben, auch nach erfolgter Vergütung, beim AN. Letzterer ist deshalb befugt, seine Arbeiten zu signieren, für Eigenwerbung zu verwenden und auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf sich hinzuweisen. Der AG darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse glaubhaft machen kann. Der AG ist nicht berechtigt, Entwürfe, Texte usw. ohne Zustimmung des AN zu ändern, zu ergänzen oder durch Dritte ändern oder ergänzen zu lassen. Angebote, Entwürfe, Manuskripte und sonstiges geistiges Eigentum des AN dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. Die Urheberrechte verbleiben generell dauerhaft beim Urheber, dem AN.

04 Der AG übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Wort und Bild seiner Auftragserzeugnisse und -maßnahmen. Er haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, ins­be­son­de­re Urheberrechte oder Personenrechte Dritter, verletzt werden. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Nur auf ausdrücklich schriftlichen Wunsch und auf Kosten des AG lässt der AN die jeweilige recht­liche Zulässigkeit, z. B. eines neuen Logos, anwaltlich prüfen.

§ 07 Spezielle Regelungen für Sichtwerbemittel und Außenwerbeanlagen

01 Zur Absicherung der beauftragten Montage, Demontage, Reparatur und Wartung von Sichtwerbemitteln und Außen­werbe­an­la­gen jeder Art durch den AN bzw. durch dessen EGH hat der AG Folgendes zu gewährleisten:

  • freie Zugangs-, Zufahrts-, Wende- und Weg­fahr­mög­lich­keit­en für alle beteiligten Firmen, Monteure, Handwerker und Techniker, einschließlich zugehöriger Ausrüstungen, Fahrzeug- und Spezialtechnik zu den vorgesehenen Orten und Terminen für die zur Erfüllung der Arbeiten erforderliche Dauer;
  • Bereitstellung von Strom, Licht und amtlicher Bestätigung der Leitungsfreiheit, baulich-konstruktiven Belastbarkeit sowie der rechtlich-behördlichen Zulässigkeit des Montagestandortes nach Erfordernis.

02 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist allein der AG für die Wartung, Reinigung sowie die Überwachung und Ge­währ­lei­stung des betriebssicheren Zustandes aller vom AN bzw. dessen EGH auftragsgemäß bereitgestellten, installierten und/oder montierten Sichtwerbemittel und Außenwerbeanlagen zuständig.

03 Der AG trägt die volle Verantwortung für die in seiner eigenen Regie durchgeführte Montage, Demontage, Wartung, Reparatur, Reinigung sowie Überwachung und Gewährleistung des be­triebs­sicheren Zustandes der vom AN bzw. dessen EGH auftragsgemäß bereitgestellten Sichtwerbemittel und Außen­wer­be­an­la­gen wie Leuchtkästen, Schilder, Gerüste, Ständer, Banner etc.

04 Der AG haftet generell für Personen-, Sach- und Folgeschäden jeglicher Art, die Dritten durch die bezeichneten Sichtwerbemittel und Außenwerbeanlagen entstehen, es sei denn, dem AN oder dessen EGH fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Regulierung möglicher Sach- oder Personenschäden durch Sichtwerbemittel und Außenwerbeanlagen liegt in der Verantwortung des AG. Auf ausdrücklichen Wunsch des AG vermittelt der AN diesem gegen eine Aufwandsentschädigung einen Versicherungsträger.

§ 08 Erfüllungsort und Gerichtsstand

01 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Ver­trags­ver­hält­nis entstehenden Ansprüche und Rechts­streit­ig­keit­en ist der Sitz des AN (Berlin).